AGB
Bitte vor dem Go-live von einem Anwalt für Transportrecht prüfen lassen.
KC Express Transporte
Inhaber Konstantinos Chantzis
Ohlauer Straße 6, 90522 Oberasbach
E-Mail: info@kcexpress.de | Telefon: +49 176 45806732
www.kcexpress.de
Für Kurier-, Express-, Direkt- und Palettentransporte sowie Motorradtransporte auf der Straße und ausdrücklich vereinbarte Vermittlungs- und Speditionsleistungen. Stand: 19. Oktober 2026.
§ 1 Geltungsbereich und Rechtsgrundlagen
1.1 Diese AGB gelten für Verträge mit KC Express Transporte, Inhaber Konstantinos Chantzis, nachfolgend „KC Express“. Sie gelten gegenüber Unternehmern und Verbrauchern. Verbraucher ist eine natürliche Person, die überwiegend zu privaten Zwecken handelt; Unternehmer handelt bei Vertragsschluss in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit.
1.2 Individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB vor. Für innerdeutsche Güterbeförderungen gelten ergänzend die frachtrechtlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB). Bei grenzüberschreitenden Straßengütertransporten gilt vorrangig das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), soweit dessen Anwendungsbereich eröffnet ist. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
1.3 Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) werden durch diese AGB nicht vereinbart. Umzüge, eigenständige Lagerverträge, Luft- und Seefracht sind nicht Gegenstand dieser Bedingungen.
§ 2 Anfrage und Vertragsschluss
2.1 Angaben auf der Website und die Übermittlung einer Preisanfrage begründen noch keinen Transportvertrag. KC Express unterbreitet auf Grundlage der Auftragsdaten ein Angebot. Ein Vertrag entsteht durch dessen Annahme oder durch Annahme eines Kundenauftrags durch KC Express. Gesetzlich zulässige mündliche und individuelle Vereinbarungen bleiben wirksam. Zur Dokumentation soll der Auftrag in Textform, etwa per E-Mail, bestätigt werden.
2.2 Das Angebot bezeichnet Leistung, Transportstrecke, Gut, Gesamtpreis beziehungsweise Preisberechnung, Zahlungsbedingungen sowie vereinbarte Abhol- und Liefertermine. Diese AGB werden dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt.
§ 3 Transportgebiet und Vertragsrolle
3.1 Transporte werden innerhalb Deutschlands und nach Vereinbarung innerhalb der Europäischen Union angeboten. Fahrten in die Schweiz und das Vereinigte Königreich sowie durch diese Staaten bedürfen einer gesonderten Anfrage und ausdrücklichen Vereinbarung, einschließlich etwaiger Zollleistungen und Kosten.
3.2 Schuldet KC Express die Beförderung, ist KC Express vertraglicher Frachtführer. KC Express darf geeignete Subunternehmer einsetzen. Die gesetzliche Verantwortung für eingesetzte Personen und Unternehmen bleibt bestehen.
3.3 Eine reine Vermittlung liegt nur vor, wenn dies vor Vertragsschluss eindeutig vereinbart wird und der Transportvertrag unmittelbar zwischen dem Kunden und dem benannten Drittunternehmen zustande kommt. Eine etwaige Vermittlungsvergütung wird vorher vereinbart. KC Express haftet für eigene Vermittlungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. Der bloße Einsatz eines Subunternehmers macht einen Transportauftrag nicht zum Vermittlungsauftrag.
3.4 Wird die Besorgung der Versendung im eigenen Namen vereinbart, gelten die §§ 453 ff. HGB. Gesetzliche Frachtführerpflichten, insbesondere bei Selbsteintritt, festen Kosten oder Sammelladung nach §§ 458 bis 460 HGB, bleiben bestehen.
§ 4 Auftragsdaten und ausgeschlossene Güter
4.1 Der Auftraggeber teilt vor Vertragsschluss Art, Anzahl, Rohgewicht einschließlich Verpackung, Maße und Besonderheiten des Gutes, den Warenwert, Abhol- und Lieferanschriften, Ansprechpartner sowie Zugangs- und Ladebedingungen zutreffend mit. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen. Bei Motorrädern sind insbesondere Modell, Gewicht, Abmessungen, Antriebsart und bekannte Schäden oder technische Mängel anzugeben.
4.2 Von der Beförderung ausgeschlossen sind gefährliche Güter im Sinne des Gefahrgutrechts, insbesondere deklarationspflichtiges ADR-Gefahrgut, Sprengstoffe, Feuerwerkskörper, radioaktive, infektiöse, giftige oder ätzende Stoffe sowie lose Kraftstoffe, Gasflaschen und gefährliche Abfälle. Ebenfalls ausgeschlossen sind illegale Güter, Waffen, Munition, lebende Tiere, menschliche Überreste, Bargeld, Wertpapiere, Edelmetalle, Schmuck sowie Güter, die eine Kühlkette oder sonstige besondere Temperaturführung benötigen.
4.3 Transportfähige Motorräder mit eingebauten Betriebsstoffen oder Batterien werden nur übernommen, wenn die Beförderung rechtlich zulässig ist und die einschlägigen Voraussetzungen für eine Freistellung von den sonstigen Gefahrgutanforderungen erfüllt sind. Daraus folgt keine allgemeine Annahme von Gefahrgut. Undichte Motorräder und Fahrzeuge mit beschädigten, auffälligen oder sicherheitskritischen Antriebsbatterien sind ausgeschlossen. Die Transportfähigkeit ist vor Annahme zu klären; bei Zweifeln erfolgt keine Übernahme.
4.4 KC Express darf die Übernahme ausgeschlossener oder nicht sicher transportfähiger Güter ablehnen. Werden solche Güter erst später festgestellt, richten sich Maßnahmen, Kosten und etwaige Ersatzansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine automatische Haftungsfreistellung von KC Express ist damit nicht verbunden.
§ 5 Verpackung sowie Be und Entladung
5.1 Der Auftraggeber hat das Gut, soweit erforderlich, transportgerecht zu verpacken und zu kennzeichnen. Paletten müssen tragfähig und für das Gewicht geeignet sein; die Ware muss ausreichend mit der Palette verbunden sein. Stapelverbote, empfindliche Oberflächen und besondere Handhabung sind vorab mitzuteilen. Ein Palettentausch wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet.
5.2 Soweit nicht anders vereinbart oder nach Umständen beziehungsweise Verkehrssitte geschuldet, übernimmt der Absender das beförderungssichere Laden, Stauen, Befestigen und Entladen. KC Express sorgt für die betriebssichere Verladung. Vereinbarte Ladehilfe, Hebebühne, Hubwagen oder weitere Personen sind im Angebot festzuhalten. Gesetzliche Prüf- und Sorgfaltspflichten bleiben bestehen.
5.3 Bei Motorradtransporten übernimmt KC Express abweichend von Ziffer 5.2 das Verladen, die fachgerechte Transportsicherung und das Entladen. Das Motorrad muss grundsätzlich roll-, lenk- und bremsfähig sein. Abweichungen und hierfür erforderliche Hilfsmittel sind vorab ausdrücklich zu vereinbaren. Der Auftraggeber stellt erforderliche Schlüssel bereit, sichert lose Anbauteile und entfernt nicht mitbeauftragtes Gepäck. Leerfahren oder Eingriffe in das Kraftstoff- und Batteriesystem sind nur nach sicherer fachlicher Abstimmung vorzunehmen.
5.4 Bei Übernahme und Ablieferung sollen der äußerlich erkennbare Zustand des Motorrads, Zubehör und Schlüssel gemeinsam dokumentiert werden. Fotos oder ein Übergabeprotokoll dienen der Beweissicherung. Ihre Nichtanfertigung führt nicht automatisch zum Verlust von Ansprüchen. Vorhandene Schäden und verdeckte Mängel werden nicht pauschal als Transportschäden anerkannt oder ausgeschlossen; maßgeblich sind die gesetzlichen Haftungs- und Beweisregeln.
§ 6 Termine und Ablieferung
6.1 Vereinbarte Lieferfristen sind einzuhalten. Fehlt eine Vereinbarung, gilt die gesetzliche Lieferfrist. Als unverbindlich bezeichnete Zeitprognosen begründen keinen zusätzlichen Fixtermin. Gesetzliche Ansprüche wegen Verzugs bleiben bestehen. Erkennbare wesentliche Verzögerungen teilt KC Express dem Auftraggeber mit.
6.2 Der Auftraggeber sorgt für sichere, rechtlich zulässige Zugänge und eine empfangsberechtigte Person am Zielort. Eine unbeaufsichtigte Ablage erfolgt nur nach gesonderter Weisung und unter Beachtung gesetzlicher Pflichten. Bei Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen holt KC Express erforderliche Weisungen ein und verfährt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine kostenpflichtige erneute Zustellung erfolgt aufgrund einer Vereinbarung oder einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage.
§ 7 Preise und Zahlung
7.1 Maßgeblich ist der vereinbarte Preis. Gegenüber Verbrauchern werden Preise als Gesamtpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer und aller im Voraus berechenbaren Preisbestandteile angegeben. Bei Unternehmern können Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer ausgewiesen werden, wenn dies im Angebot eindeutig angegeben ist.
7.2 Unternehmer zahlen, soweit nicht individuell anders vereinbart, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung, jedoch nicht vor Ablieferung beziehungsweise Abschluss der vereinbarten Leistung. Längere Zahlungsziele bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
7.3 Für Verbraucher wird Vorkasse vereinbart. Der im Angebot ausgewiesene Gesamtbetrag ist nach Vertragsschluss so rechtzeitig vor der vereinbarten Abholung zu zahlen, dass die Zahlung vor Leistungsbeginn bei KC Express eingegangen oder vom eingesetzten Zahlungsdienstleister bestätigt ist. Für kurzfristige Buchungen wird ein konkreter Zahlungstermin vereinbart. Verfügbar sind die im Angebot bestätigten Zahlungsarten Überweisung einschließlich angebotener Sofortzahlung und PayPal.
7.4 Die Abwicklung über Zahlungsdienstleister ändert den Vertragspartner und die gesetzlichen Rechte des Kunden nicht. KC Express erhebt gegenüber Verbrauchern keinen zusätzlichen Aufschlag für die angebotenen Zahlungsarten. Eine PayPal-Zahlung muss nicht als private Zahlung an Freunde oder Familie erfolgen.
7.5 Geht eine vereinbarte Vorauszahlung nicht fristgerecht ein, darf KC Express die Leistung nach den gesetzlichen Vorschriften zurückhalten. Rücktritt und Schadensersatz setzen die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen voraus; eine bereits vereinbarte Lieferfrist verlängert sich nicht automatisch beliebig. KC Express informiert den Kunden über Auswirkungen auf die Durchführung.
7.6 Angemessene Lade- und Entladezeiten sind im vereinbarten Transportpreis enthalten; je Be- und Entladestelle sind das 30 Minuten. Danach berechnet KC Express für jede angefangene halbe Stunde 22,50 € netto (26,78 € brutto), sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist. Standgeld kommt nach Ablauf dieser Zeiten nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung oder unter den Voraussetzungen des § 412 Abs. 3 HGB in Betracht. Zeitansätze und Stundensätze sollen vorab im Angebot festgelegt werden. Ohne vereinbarten Satz kann nur eine gesetzlich geschuldete angemessene Vergütung verlangt werden.
7.7 Zusätzliche Leistungen, insbesondere weitere Haltepunkte, geänderte Zieladressen oder zusätzliches Gut, bedürfen einer Vereinbarung über Leistung und Mehrpreis. Gesetzliche Aufwendungsersatzansprüche bleiben bestehen. Es gibt keine einseitige nachträgliche Treibstoff- oder Preisanpassung allein aufgrund dieser AGB.
7.8 Zahlungsverzug und Verzugsfolgen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Gegenüber Verbrauchern gilt die gesetzliche Besonderheit des § 286 Abs. 3 BGB: Ein Verzug allein wegen Ablaufs von 30 Tagen nach Fälligkeit und Rechnungszugang setzt den besonderen Hinweis in der Rechnung voraus. Gesetzliche Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte werden durch diese AGB nicht beschränkt.
§ 8 Kündigung und Widerruf
8.1 Der Absender kann den Frachtvertrag gemäß § 415 HGB jederzeit kündigen. Die finanziellen Folgen richten sich nach dieser Vorschrift. KC Express kann danach unter den gesetzlichen Voraussetzungen entweder die bereinigte vereinbarte Vergütung einschließlich ersatzfähiger Positionen oder die gesetzliche Fautfracht von einem Drittel der vereinbarten Fracht verlangen. Gesetzliche Ausnahmen für Gründe aus dem Risikobereich von KC Express bleiben bestehen. Eine zusätzliche pauschale Stornogebühr wird nicht vereinbart.
8.2 Für sonstige Vertragsarten und für internationale Beförderungen gelten die jeweils anwendbaren gesetzlichen Regelungen. Ein gesetzliches Widerrufsrecht von Verbrauchern bleibt unberührt. Ein wirksamer Widerruf wird nicht als kostenpflichtige Kündigung abgerechnet.
8.3 Bei Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über Warenbeförderung mit einem vertraglich festgelegten spezifischen Termin oder Zeitraum besteht nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB grundsätzlich kein gesetzliches Widerrufsrecht. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, insbesondere bei gesonderten Vermittlungsleistungen, ist ein bestehendes Widerrufsrecht zu beachten. Die für den jeweiligen Vertrag erforderlichen Informationen und gegebenenfalls eine gesonderte Belehrung erhält der Verbraucher vor Vertragsschluss.
§ 9 Haftung bei Anwendung des HGB
9.1 KC Express haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Verlust und Beschädigung des Gutes während der Obhutszeit sowie für Lieferfristüberschreitungen. Gesetzliche Haftungsbefreiungen, besondere Haftungsausschlussgründe und eine gesetzliche Schadensteilung bei mitwirkenden Ursachen bleiben anwendbar. Es wird kein pauschaler Haftungsausschluss für Diebstahl, Witterung, Stau, unzureichende Verpackung oder das Verhalten eines Subunternehmers vereinbart.
9.2 Bei Verlust oder Beschädigung gilt grundsätzlich die gesetzliche Höchstgrenze von 8,33 Sonderziehungsrechten je Kilogramm des maßgeblichen Rohgewichts nach § 431 Abs. 1 und 2 HGB. Bei mehreren Frachtstücken richtet sich die maßgebliche Gewichtsgrundlage danach, ob die ganze Sendung oder nur ein Teil entwertet ist. Die Schadensbewertung sowie zusätzliche ersatzfähige Kosten richten sich insbesondere nach §§ 429, 430 und 432 HGB. Die Grenze begründet keinen Anspruch auf eine vom tatsächlichen ersatzfähigen Schaden unabhängige Pauschalzahlung.
9.3 Sonderziehungsrechte, abgekürzt SZR, sind eine Rechnungseinheit des Internationalen Währungsfonds. Die Umrechnung in Euro erfolgt nach § 431 Abs. 4 HGB grundsätzlich mit dem Kurs am Tag der Übernahme des Gutes zur Beförderung; ein zulässig vereinbarter anderer Stichtag bleibt möglich. Ein dauerhaft fester Eurobetrag je Kilogramm wird nicht zugesagt.
9.4 Bei Überschreitung der Lieferfrist beträgt die gesetzliche Haftungsobergrenze nach § 431 Abs. 3 HGB das Dreifache der Fracht. Für sonstige reine Vermögensschäden im Anwendungsbereich des § 433 HGB gilt dessen gesetzliche Grenze; diese beträgt das Dreifache des bei Verlust des Gutes zu zahlenden Betrags. Personen- und andere Sachschäden werden hierdurch nicht begrenzt.
9.5 Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen entfallen unter den Voraussetzungen des § 435 HGB. Das betrifft vorsätzliche Schädigung sowie leichtfertiges Handeln oder Unterlassen bei gleichzeitigem Bewusstsein des wahrscheinlichen Schadenseintritts, auch bei gesetzlich zuzurechnendem Verhalten eingesetzter Personen. Weitere zwingende Fälle unbeschränkter Haftung bleiben bestehen.
§ 10 Haftung bei Anwendung der CMR
10.1 Bei Beförderungen im Anwendungsbereich der CMR richten sich Haftungsgrund, Haftungsausschlüsse und Umfang des Ersatzes vorrangig nach der CMR. KC Express steht im gesetzlichen Umfang auch für die zur Durchführung eingesetzten Personen ein.
10.2 Für Verlust gilt grundsätzlich die Grenze von 8,33 SZR je fehlendem Kilogramm Rohgewicht nach Art. 23 Abs. 3 CMR in Verbindung mit dem SZR-Protokoll. Bei Beschädigung ist Art. 25 CMR maßgeblich. Die zusätzlichen erstattungsfähigen Transportkosten bestimmen sich nach Art. 23 Abs. 4 CMR. Bei nachgewiesenem Schaden durch Lieferverzug ist die Entschädigung grundsätzlich auf die Höhe der Fracht begrenzt. Die Umrechnung erfolgt gemäß Art. 23 Abs. 7 CMR zum maßgeblichen Urteilstag oder zu einem von den Parteien vereinbarten Tag.
10.3 Eine wirksam vereinbarte Wertdeklaration oder ein besonderes Lieferinteresse nach Art. 24 oder 26 CMR kann den Ersatzumfang verändern. Ein vom Auftraggeber lediglich mitgeteilter Warenwert stellt noch keine solche Vereinbarung dar. Die gesetzlichen Möglichkeiten werden durch diese AGB nicht ausgeschlossen.
10.4 Bei Vorsatz oder einem nach dem Recht des angerufenen Gerichts gleichstehenden Verschulden entfallen die Schutzwirkungen nach Maßgabe des Art. 29 CMR. Entgegenstehende Vereinbarungen sind im Umfang von Art. 41 CMR unwirksam.
§ 11 Versicherung und Warenwert
11.1 Die gesetzliche Haftung ist keine Versicherung des vollen Waren- oder Motorradwerts. Der vereinbarte Transportpreis umfasst keine gesonderte Waren-Transportversicherung. Eine solche Versicherung wird nur aufgrund eines gesonderten Auftrags und einer ausdrücklichen Deckungsbestätigung beschafft. Versicherungsumfang, Ausschlüsse, Selbstbehalt und Prämie sind dabei vorab festzulegen.
11.2 Ein Auftrag zur Prüfung zusätzlicher Deckung muss rechtzeitig vor Übernahme gestellt werden. Eine erweiterte Haftung bedarf einer rechtlich zulässigen ausdrücklichen Vereinbarung. Bestehende gesetzliche Ersatzansprüche hängen nicht vom Abschluss einer zusätzlichen Versicherung ab.
§ 12 Schadenanzeige und Verjährung
12.1 Schäden und Fehlmengen sollen bei Übergabe konkret dokumentiert und KC Express möglichst umgehend gemeldet werden. Aussagekräftige Fotos und vorhandene Belege helfen bei der Prüfung. Vertragliche Meldepflichten mit automatischem Anspruchsverlust werden hierdurch nicht eingeführt. Maßgeblich bleiben die unterschiedlichen gesetzlichen Regeln für Güterschäden und Lieferverzug.
12.2 Bei Anwendung des HGB sind äußerlich erkennbare Schäden oder Verluste spätestens bei Ablieferung anzuzeigen. Verdeckte Schäden oder Verluste sind binnen sieben Tagen nach Ablieferung anzuzeigen. Fehlt eine rechtzeitige Anzeige, entsteht grundsätzlich eine widerlegbare Vermutung vollständiger und unbeschädigter Ablieferung. Für Lieferfristüberschreitungen gilt dagegen: Entsprechende Ansprüche erlöschen grundsätzlich, wenn der Empfänger die Überschreitung nicht binnen 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt. Nach Ablieferung ist Textform erforderlich; die fristgerechte Absendung genügt (§ 438 HGB).
12.3 Bei Anwendung der CMR sind Vorbehalte wegen äußerlich erkennbarer Schäden oder Verluste spätestens bei Ablieferung und wegen verdeckter Schäden oder Verluste innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung zu erklären; Sonntage und gesetzliche Feiertage werden bei dieser Siebentagesfrist nicht mitgerechnet. Bei verdeckten Schäden ist ein schriftlicher Vorbehalt erforderlich. Unterbleibt ein erforderlicher Vorbehalt, wirkt grundsätzlich die gesetzliche widerlegbare Beweisvermutung. Für eine gemeinsam vorgenommene Zustandsprüfung gelten die Besonderheiten des Art. 30 Abs. 2 CMR. Wegen Lieferverzugs ist ein schriftlicher Vorbehalt innerhalb von 21 Tagen erforderlich, nachdem das Gut dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde. Für die Fristberechnung ist Art. 30 Abs. 4 CMR maßgeblich.
12.4 Anzeigen und Ersatzforderungen können an info@kcexpress.de sowie an die oben angegebene Postanschrift gerichtet werden. Bei CMR-Transporten sollte ein unterschriebenes Schreiben mit nachweisbarer rechtzeitiger Übermittlung verwendet werden; die gesetzliche Schriftlichkeit wird durch diese AGB nicht herabgesetzt. Bei Ablieferung können Anzeigen auch gegenüber dem ausliefernden Frachtführer erfolgen, soweit gesetzlich vorgesehen.
12.5 Die Verjährung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 439 HGB beziehungsweise Art. 32 CMR. Danach gilt regelmäßig ein Jahr und bei dem jeweils gesetzlich bezeichneten qualifizierten Verschulden drei Jahre. Beginn, Hemmung und weitere Voraussetzungen richten sich nach dem anwendbaren Recht. Eine Verkürzung dieser Fristen wird nicht vereinbart.
§ 13 Vermittlung und ergänzende Haftung
13.1 Für echte Speditionsleistungen gelten die gesetzlichen Haftungsregeln der §§ 453 ff. HGB, insbesondere §§ 458 bis 463 HGB. Eine gesetzlich bestehende Haftung für Güter in eigener Obhut und die Haftung für Organisations-, Auswahl- oder Weisungsfehler bleiben bestehen. Diese AGB erstrecken eine gewichtsbezogene Frachtführergrenze nicht pauschal auf sämtliche Vermittlungs- oder Organisationsschäden.
13.2 Soweit keine vorrangigen transportrechtlichen Vorschriften eingreifen, haftet KC Express nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. Eine zusätzliche vertragliche Beschränkung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden wird nicht vereinbart. Dies gilt insbesondere für die Verletzung eigener Pflichten bei reiner Vermittlung.
§ 14 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
14.1 Es gilt deutsches Recht unter Beachtung vorrangiger internationaler Übereinkommen und zwingender kollisionsrechtlicher Bestimmungen. Die Rechtswahl darf einem Verbraucher den Schutz zwingend anwendbarer Vorschriften des ohne Rechtswahl maßgeblichen Rechts nicht entziehen.
14.2 Es gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Insbesondere werden die Gerichtsstände nach Art. 31 CMR sowie zwingende Verbrauchergerichtsstände nicht eingeschränkt. Ein ausschließlicher Gerichtsstand am Sitz von KC Express wird nicht vereinbart.
14.3 Ist eine einzelne Bestimmung unwirksam, gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen, insbesondere § 306 BGB. An die Stelle einer unwirksamen Klausel tritt keine automatisch auf das gerade noch zulässige Maß reduzierte Regelung.
14.4 KC Express ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.